Allgemeine Informationen zur "Getrennten Gebühr "

BuchDurch die Novellierung des Landeswassergesetzes im Jahre 1995 wurde unter anderem die Methodik zur Gebührenberechnung für die Beseitigung des Niederschlagswassers neu geregelt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Abwassergebühren stets nach dem Frischwasser- maßstab, d.h. nach dem jährlichen Frischwasserbezug – abgelesen auf der Wasseruhr - berechnet. In dieser Gebühr sind sämtliche Kosten enthalten, die für die Behandlung und Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser anfallen. Während häusliches und gewerbliches Schmutzwasser nach dem Frischwasserbezug abgerechnet wird, wird das eingeleitete Niederschlagswasser, das vom Grundstück in die öffentliche Kanali-sation gelangt, nicht erfasst, sondern pauschal mit der Einleitungsgebühr abgerechnet. Die Annahme, dass zwischen dem bezogenen Frischwasser und dem eingeleiteten Niederschlagswasser eine gewisse Relation bestehe, wurde bis in das Jahr 1984 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mitgetragen (GEMEINDEHAUSHALT 1983: 69f.). Diese Beziehung gilt allerdings nur dann, wenn die gemeindliche Siedlungs- struktur eine gewisse Homogenität aufweist. Nur dann ist das Verhältnis der versiegelten Grundstücksfläche – d.h. der Fläche des Grundstückes, von dem aus Niederschlag in die Abwasserkanalisation gelangt – in etwa proportional zum bezogenen Frischwasservolumen der Niederschlagseinleiter.

Diese angenommene Proportionalität ist zumindest für größere Städte in der Regel nicht gegeben. Mittlerweile haben auch die zuständigen Verwaltungs- und Ober- verwaltungsgerichte diese Unstimmigkeiten erkannt und in Urteilen dokumentiert (z.B. OVG Münster, 18.12.2007). Von der Rechtssprechung wird nunmehr von allen Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens gefordert, Abwassergebühren getrennt nach bezogenem Frischwasser (Schmutzwassergebühr) und nach angeschlossener und versiegelter Fläche (Niederschlagswassergebühr) zu erheben. Die zuständigen Gerichte fordern somit von Städten und Gemeinden eine Aufteilung der bisherigen Abwassergebühr auf zwei Gebühren. Die "Getrennte Gebühr" bezeichnet somit die separate Veranlagung für Schmutz- und Niederschlagswasser. Eine Veranlagung auf Basis einer Einheitsgebühr ist im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht mehr zulässig.

 Terasse 
 Zum 01.01.2010 soll in der Stadt Kierspe
 die Gebührenumstellung vom bisherigen
 Frischwassermaßstab auf eine Getrennte
 Gebühr für Schmutz- und Niederschlags- 
 wasser erfolgen. Durch diese Umstellung
 wird die Gesamtsumme der erhobenen
 Abwassergebühren der Stadt nicht steigen –
 die bisherigen Gebühren werden allerdings
 nach dem Verursacherprinzip gerechter auf die Kostenpositionen ‚Schmutzwasserbeseitigung’ und ‚Niederschlagswasser-beseitigung’ aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach dem Frischwasserbezug über Ablesen der Werte an der Wasseruhr berechnet. Die zukünftige Schmutzwassergebühr wird - bei gleichem Frischwasserbezug – geringer sein als die derzeitige Abwasser- gebühr, die nach dem Frischwasserbezug berechnet wurde. Die Niederschlagswasser- gebühr wird - je nach Größe der bebauten, versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen - erhoben. Die zukünftigen Schmutz- und Niederschlags- wassergebühren entsprechen in der Summe – bezogen auf die gesamte Stadt Kierspe - den heutigen Abwassergebühren.