Bei der Einführung der Getrennten Gebühr
sind diejenigen Flächen der Grundstücke in Quadratmetern zu ermitteln, von denen aus Niederschlagswasser bei Starkniederschlägen auf direktem oder indirektem Wege in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Dies schließt Flächen ein, die aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung nicht zulassen. Bei der Festsetzung von Flächen ist immer die Versickerungsfähigkeit bei Starkniederschlagsereignissen zu beachten. Selbst wenn auf einer Bodenfläche der Niederschlag eines leichten Regens versickert, so gilt sie doch als versiegelt, sobald bei Starkniederschlagsereignissen ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die Kanalisation erfolgt.
Die Fläche einer versiegelten Terrasse ist folglich auf dem Erhebungsbogen als ‚nicht an die Kanalisation angeschlossen’ zu kennzeichnen, sofern das auf sie gefallene Niederschlagswasser in einem angrenzenden Beet versickert. Erfolgt allerdings die Entwässerung der Terrasse über einen versiegelten und ans Kanalnetz angeschlossenen Weg, so ist die Fläche als ‚an die Kanalisation angeschlossen’ zu erklären. Für die Abwasserentsorgung der Terrassenfläche ist in diesem Fall eine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.
Sofern Flächen von der öffentlichen Kanalisation mit Hilfe geeigneter Einrichtungen -
z. B. Regenwasserauffangbecken, Zisternen, Brauchwassernutzungsanlagen, Niederschlagswasserversickerungsanlagen - abgekoppelt wurden, werden diese ebenfalls zu 100% veranlagt, sofern diese Einrichtungen über eine Verbindung an die öffentliche Kanalisation verfügen. Grund hierfür ist, dass im Falle eines Starkniederschlagsereignisses über die Verbindung Wasser in die Kanalisation gelangen kann, die derart dimensioniert sein muss, dass diese Abwasserspitzen bewältigt werden können.
Die folgende Aufstellung gibt Beispiele für versiegelte Flächen, die bei entsprechendem Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu veranlagen sind:
Klasse 1
(wasserundurchlässige Flächen - uneingeschränkt gebührenpflichtig: Veranlagung zu 100%)
- Dachflächen von Gebäuden sowie Vorbauten, wie zum Beispiel:
Dachflächen von Garagen, - Dachflächen von Carports,
- Dachflächen von Gartenlauben,
- Flächen von Dachterrassen,
- Flächen von Balkonen.
wasserundurchlässige Flächen mit verdichteten Materialien wie beispielsweise:
- Wege und Zufahrten,
- asphaltierte / geteerte Flächen,
- betonierte Flächen,
- Flächen mit Pflaster und Platten,
- Flächen mit Betonverbundsteinen.
etc.
Klasse 2
(eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen - anteilig gebührenpflichtig: Veranlagung zu 50%)
Rasengittersteine
- Ökopflaster mit Hersteller-Zertifikat einschließlich Kaufbeleg
- Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke (‚Gründächer’).
Sofern auf dem Erhebungsbogen anteilig zu veranlagende Flächen der Klasse 2 angegeben werden, sind hierfür entsprechende überprüfbare Nachweise beizubringen. Dies gilt auch für von der öffentlichen Abwasseranlage mittels geeigneter Einrichtungen abgekoppelte Flächen. Grundsätzlich können jedoch nur solche Einrichtungen berücksichtigt werden, die nicht über eine Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz verfügen.






