30. Juli 2026
Freigängerkatzen

Für Katzen, die einen Zugang ins Freie haben, besteht eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht.
Gemäß § 6a der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kierspe besteht für Freigängerkatzen eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht. Ziel der Regelung ist es, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen einzudämmen und damit das Tierleid sowie die Zahl herrenloser Katzen nachhaltig zu reduzieren.
Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, das Tier vor dem ersten Freigang durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren sowie mittels Mikrochip oder Tätowierung dauerhaft kennzeichnen zu lassen. Die Regelung gilt für männliche und weibliche Katzen gleichermaßen. Ausgenommen sind Katzen, die das Alter von sieben Monaten noch nicht erreicht haben.
Als Katzenhalterin oder Katzenhalter gilt im Sinne der Verordnung auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig füttert. Durch die regelmäßige Versorgung übernehmen diese Personen Verantwortung für die Tiere und unterliegen ebenfalls den Vorgaben des § 6a.
Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass eine kontrollierte Zucht sowie die ordnungsgemäße Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt werden.
Die Stadt Kierspe bittet alle Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die Bestimmungen der Verordnung zu beachten und damit einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz sowie zur Verringerung der Population freilebender Katzen zu leisten. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
(Pressemitteilung vom 16.07.2026)