Denkmalschutz und Denkmalpflege

Lage aller Denkmäler

Denkmalplakette NRW

Denkmäler dokumentieren die Geschichte einer Stadt, sie erklären und belegen die historische Entwicklung. Vielfach zeigen sie das Unverwechselbare, das den Charakter einer Stadt ausmacht und zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt führt.

Das seit 1980 bestehende Denkmalschutzgesetz (DSchG) in Nordrhein-Westfalen wurde am 01.06.2022 novelliert. Weiterhin sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Die Denkmäler in Kierspe sind (gemäß § 5 DSchG) in die Denkmalliste eingetragen, die von der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Kierspe, Untere Denkmalbehörde, Springerweg 21, 58566 Kierspe) geführt und fortgeschrieben wird.

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
Das gilt für Vorhaben an den eingetragenen Denkmälern und in dem Denkmalbereich (Margarethenkirche) sowie für Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft von Denkmälern. Auch Maßnahmen, die baurechtlich genehmigungsfrei sind, sind denkmalrechtlich erlaubnispflichtig (§ 9 DSchG).

Instandsetzungsarbeiten kleinerer Art bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind (gemäß § 9 DSchG). Eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde wird empfohlen.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt. Die Untere Denkmalbehörde stellt auch das im Gesetz vorgeschriebene Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen her. Bei Bauvorhaben in Zusammenhang mit Denkmälern empfiehlt es sich grundsätzlich, möglichst frühzeitig die Untere Denkmalbehörde miteinzubeziehen.

Bei Erdarbeiten finden sich gelegentlich Funde von denkmalpflegerischer Relevanz. Solche Funde sind der Unteren Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen (§§ 15–18 DSchG). Dort wird man die notwendigen Verfahren einleiten.

Informationen zu den Baudenkmälern in Kierspe finden Sie über die nachfolgende Übersicht und in der Denkmaliste. Eine Übersicht über die ortsfesten Bodendenkmäler finden Sie hier.

 
 
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