Pressemitteilung vom 09.03.2021

 
 

Änderungen durch neue Coronaschutzverordnung

CoronaVirus

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich in der letzten Woche auf weitere Lockerungen in der Coronavirus-Pandemie geeinigt. Aufgrund der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben sich hieraus für Kierspe folgende Änderungen:

Das Rathaus ist zur Erledigung von dringenden Angelegenheiten geöffnet. Hierzu ist weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Beim Betreten des Rathauses besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Gleiches gilt für den Besuch der Rats- und Ausschusssitzungen.

Der Unterricht der Musikschule der Stadt Kierspe kann ab 08.03.2021 in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern stattfinden. Die konkrete Abstimmung erfolgt über die Musikschullehrer. Der Unterricht des Chores MondayMonday findet weiterhin nicht statt.

Der Betrieb der Bibliothek wird ab 08.03.2021 wieder aufgenommen. Das Betreten der Bibliothek ist unter strikter Beachtung der Hygieneregeln gestattet. Insbesondere beim Betreten ist eine medizinische Maske zu tragen.

Die städtischen Sportanlagen sind für den allgemeinen Sportbetrieb grundsätzlich geschlossen. Die Außensportanlagen (Kunstrasenplatz Felderhof, Stadion Felderhof, Kunstrasenplatz Rönsahl) können durch Vereine ab dem 08.03.2021 durch folgende Personenkreise genutzt werden:

  1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
  2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
  3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen

unter Einhaltung der Hygienevorgaben für die städtischen Sportanlagen.

Alle städtischen Spiel- und Bolzplätze, die Fußballgolfanlage, sowie der VolmeFreizeitPark mit dem Spielplatz und den Spielflächen sind seit dem 22.02.2021 geöffnet. Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m besteht die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer Alltagsmaske. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder bis zum Schuleintritt.

Zudem ist der Sport unter freiem Himmel mit bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

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