Gleichstellung von Mann und Frau
Details
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist im Artikel 3 des Grundgesetzes verankert. Damit ist der Gleichstellungsgrundsatz für alle Rechtsbereiche verbindlich.
Gemäß § 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung bestellt der Bürgermeister eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Hauptanliegen ist es, innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung, regional wie überregional durch Anstöße, Anregungen und konkrete Maßnahmen traditionelle Rollenvorstellungen und Einstellungen abzubauen.
Ziel der Gleichstellungsbeauftragten ist es, dahinzuwirken, dass Interessen von Frauen und Männern in der Stadt Kierspe angemessen berücksichtigt werden. Gleichstellungsarbeit wird hier begriffen als Auftrag an alle Verantwortlichen, diskriminierenden Strukturen für Frauen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.
Sie unterstützt die Verwaltung bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen. Dazu gehören die Mitwirkung bei Bewerbungsverfahren und Personalentscheidungen sowie die Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortschreibung des Frauenförderplans.