Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
Details
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.
Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Bürgerrinnen und Bürger (auch innerhalb von Einrichtungen), deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sicherzustellen und
die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
haben Anspruch auf diese Leistungen.
Hinweise
Die Bearbeitung Ihres Antrags wird von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter übernommen. Für folgende Buchstaben sind zuständig:
A - E - Herr Fülber
F - H - Frau Schürmann
I - N - Frau Stüwe
O - Z - Herr Sgobio