Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung

Details

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.

Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Bürgerrinnen und Bürger (auch innerhalb von Einrichtungen), deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sicherzustellen und

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

haben Anspruch auf diese Leistungen.

Hinweise

Die Bearbeitung Ihres Antrags wird von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter übernommen. Für folgende Buchstaben sind zuständig:

  • A - E - Herr Fülber

  • F - H - Frau Schürmann

  • I - N - Frau Stüwe

  • O - Z - Herr Sgobio