Hundehaltung
Details
Jeder Hund muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme des Tieres bei der Stadt Kierspe angemeldet werden. Die Anmeldung kann online, schriftlich oder durch persönlichen Besuch des Hundehalters im Bürgerbüro erfolgen. Für die Haltung eines großen oder gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer ganz bestimmten Rasse gelten besondere Bestimmungen.
Das Landeshundegesetz unterteilt Hunde in drei verschiedene Kategorien:
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW) mit einem Gewicht von über 20 kg und / oder einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr
Maßgeblich für die Einstufung als großer Hund sind dabei Gewicht und Schulterhöhe in ausgewachsenem Zustand des Tieres. Die Haltung eines solchen Hundes ist anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht bereits im Welpenalter, wenn aufgrund der Rasse feststellbar ist, dass der Hund im ausgewachsenen Zustand die Größe und/oder das Gewicht überschreiten wird. Große Hunde sind außerhalb eines eingezäunten Grundstücks innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Zu den gefährlichen Hunden zählen folgende Rassen:
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden
Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Olde English Bulldog
Tosa Inu
Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden
Wer einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
Grundsätzlich gilt für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Sofern der Hundehalter bei der örtlichen Ordnungsbehörde nachweist, dass der Hund eine Verhaltensprüfung/ einen Wesenstest erfolgreich abgelegt hat, erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Leinen- und Maulkorbzwang.
Der Märkische Kreis führt bei zugelassenen Vereinen Verhaltensprüfungen durch. Weiterhin können Sie beim Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Märkischen Kreises.