Namensänderung
Details
Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand seinen Namen ändern möchte. Eine Namensänderung kann es geben, wenn eine Ehe geschlossen oder wieder geschieden wird. Ein weiterer Grund könnte die Namensänderung eines Kindes sein, wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten oder wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Auch im Rahmen einer Einbürgerung kann auf Wunsch eine Namensänderung erfolgen.
Ehename
Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann nach deutschem Recht der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name erklärt werden. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.
Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Doppelname
Ein Doppelname für beide Ehegatten ist nach deutschem Recht nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ablegung des Doppelnamens
Die Führung eines Doppelnamens kann rückgängig gemacht werden, danach wird nur noch der Ehename geführt. Die neue Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich.
Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wiederannahme eines früheren Namens
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, ändert sich der Familienname nach deutschem Recht nicht automatisch. Durch Erklärung kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden.
Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Namensänderung eines Kindes - Familienname des Vaters
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter hat die alleinige Sorge:
Das Kind führt nach deutschem Recht seit der Geburt den Familiennamen der Mutter. Die Eltern können bis zur Volljährigkeit dem Kind den Familiennamen des Vaters geben.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge:
Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt erklärt, kann das Kind innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung den Familiennamen des Vaters bekommen.
Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes und behalten Ihre Familiennamen:
Wenn die gemeinsame Sorge nicht schon vor der Eheschließung erklärt wurde, erhalten die Eltern diese automatisch durch die Eheschließung.
Das Kind kann dann nur innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Vaters erhalten.
Namensänderung eines Kindes - Ehename der Eltern
Heiraten die Eltern erst nach der Geburt und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen oder sind bei der Geburt bereits verheiratet, aber bestimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen, dann ist folgendes zu beachten:
Gemeinsame Kinder, die bei der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, erhalten nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern.
Ist das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens bereits 5 Jahre alt oder älter, müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, damit es auch den Ehenamen führen kann.
Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung der Eltern mit unterschreiben.
Volljährige geben die Erklärung alleine ab.
Namensänderung eines Kindes - neuer Ehename eines Elternteils
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Der Ehename kann dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden, so dass das Kind einen Doppelnamen führen kann.
Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.
Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung mit unterschreiben.
Namensangleichung
Personen, die einen Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben, deren Name sich aber fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. Einbürgerung), haben die Möglichkeit durch eine Angleichungserklärung ihren Namen in die deutschsprachige Form zu ändern.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden,
kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden,
können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden.
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, können beim Standesamt durch eine Erklärung ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutsche Form bringen.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Unter bestimmten genau festgelegten Voraussetzungen können deutsche Staatsangehörige ihren Vor- oder Familiennamen behördlich ändern lassen. Der Antrag auf eine behördliche Namensänderung ist beim hiesigen Standesamt zu stellen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird der Antrag an den Märkischen Kreis als Entscheidungsbehörde weitergeleitet.