Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
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Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben bzw. hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, können diese Personenstandsfälle auf Antrag in den deutschen Standesamtsregistern nachbeurkundet werden. Aus diesem Register können dann jederzeit deutsche Personenstandsurkunden ausgestellt werden.
Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt oder zuletzt gewohnt hat.
Die Nachbeurkundung erfolgt nicht automatisch, Sie muss beantragt werden. Entsprechende Anträge nimmt auch die Deutsche Botschaft im Ausland entgegen.