Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Details

Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben bzw. hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, können diese Personenstandsfälle auf Antrag in den deutschen Standesamtsregistern nachbeurkundet werden. Aus diesem Register können dann jederzeit deutsche Personenstandsurkunden ausgestellt werden.

Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt oder zuletzt gewohnt hat.

Die Nachbeurkundung erfolgt nicht automatisch, Sie muss beantragt werden. Entsprechende Anträge nimmt auch die Deutsche Botschaft im Ausland entgegen.