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Nichtraucherschutz

Details

In Nordrhein-Westfalen gilt ein striktes Nichtraucherschutzgesetz.

Danach ist das Rauchen in folgenden Einrichtungen grundsätzlich verboten:

  • Öffentliche Einrichtungen - dazu zählen u. a. alle Behörden und Gerichte

  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen - hierzu gehören unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime

  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen - neben den Schulen, Universitäten und Fachhochschulen fallen hierunter auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ausgewiesene Kinderspielplätze

  • Sporteinrichtungen - gemeint sind alle umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume

  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen - hierzu gehören z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken

  • Flughäfen

  • Gaststätten

  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen - gemeint sind auch öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

Das Ordnungsamt ist dafür zuständig, stichprobenhaft zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sofern Verstöße gegen das Gesetz begangen werden, sind diese durch das Ordnungsamt entsprechend zu ahnden.

Hinweise

Begriffe im Kontext

rauchen, qualmen