Schöffen
Details
Schöffen sind Bürgerinnen und Bürger, welche am Amtsgericht Lüdenscheid und am Landgericht Hagen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Die Schöffen und Jugendschöffen werden für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Der Rat der Stadt Kierspe schlägt bei einer Wahl doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Haupt- und Hilfsschöffen.
Schöffen dürfen bei der Amtszeit mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Für das Schöffenamt bewerben können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die...
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
zu Beginn der Amtszeit älter als 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind
im Gerichtsbezirk gemeldet sind
weder vorbestraft noch entmündigt sind
beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (z.B. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte usw.)
Grundlage: §§ 31 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.
Mit einem formlosen Schreiben können Sie sich um die Aufnahme in die Vorschlagliste bewerben. Enthalten sollte dieses Schreiben: Name, Vorname ggf. Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Telefonnummer, Berufsbezeichnung. Zudem sollten Sie bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.