Ehegattenvertretungsrecht
Details
Seit dem 01.01.2023 gilt im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Ehegatten das sog. Ehegattenvertretungsrecht bzw. Ehegattennotvertretungsrecht.
Dieses ermöglicht/berechtigt den Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheit und Pflege Entscheidungen auch ohne Patientenverfügung zu treffen, wenn der Partner aufgrund von Ausnahmesituationen wie beispielsweise Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu selbst rechtlich nicht in der Lage ist. Verankert ist das Vertretungsrecht neu im §1358 BGB. Das Recht bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und/oder den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Vertretungsrecht endet automatisch, sobald der zu vertretende Ehegatte wieder handlungs-/ und einwilligungsfähig ist.
Das Ehegattenvertretungsrecht ist allerdings zeitlich auf eine maximale Dauer von 6 Monaten begrenzt und steht nachrangig zu einer bestehenden rechtlichen Betreuung oder erteilten Vorsorgevollmacht, die die vom Ehegattenvertretungsrecht erfassten Angelegenheiten bereits abdeckt.
Detailliertere Informationen wie z.B. die Vorgehensweise zur Beantragung bzw. Inanspruchnahme des Ehegattenvertretungsrechts oder auch die grundlegenden Voraussetzungen finden sie in nachstehendem Merkblatt.
Zusätzlichen neben den Ärzten und den Krankenhaussozialdiensten sind ebenfalls die ortsansässigen Betreuungsvereine und örtlich zuständigen Betreuungsbehörden für Informationen und Beratungen zu der Umsetzung des Ehegattenvertretungsrechts, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ansprechbar und gerne zur Information bereit.