Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vaterschaftsanerkennung

Details

Sind die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, kann der Vater des Kindes nur mit der Anerkennung der Vaterschaft in das Geburtenregister eingetragen werden.

Damit die Anerkennung rechtswirksam werden kann, muss die Mutter des Kindes dieser per Urkunde zustimmen. Sind der Anerkennende oder die Mutter noch nicht volljährig, ist die Zustimmung der oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Beurkundung kann nur höchstpersönlich erfolgen und bei folgenden Stellen aufgenommen werden:

  • bei jedem Standesamt

  • bei jedem Jugendamt

  • bei einem Notar

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter kann bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Auch diese Beurkundungen können grundsätzlich von den obengenannten Stellen vorgenommen werden. Durch die Anerkennung entstehen umfangreiche Rechte und Pflichten in der Beziehung zum Kind. Die Belehrung hierüber erfolgt durch die Urkundsperson.