Veranstaltungsgenehmigung
Details
Es gibt viele Anlässe ein schönes Fest zu feiern. Mit Verwandten, Freunden, dem Verein oder gar dem ganzen Ortsteil, das ist ein schöner Brauch oder sogar schon Tradition. Dabei sind aber einige Regeln zu beachten. Aufgrund gesetzlicher Grundlagen sind manche Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Wer Veranstaltungen im öffentlichen Raum - zum Beispiel Konzerte unter freiem Himmel, Straßenfeste, Sport-Events, Festumzüge - durchführen will, braucht dazu eine Veranstaltungsgenehmigung.
Zentraler Ansprechpartner dafür ist das Sachgebiet Ordnung & Umwelt. Es berät die Veranstalter über alle Anforderungen, gibt Auskunft über die notwendigen Unterlagen, koordiniert die Beteiligung der anderen städtischen Dienststellen und erteilt die Genehmigungen. Diese Veranstaltungsgenehmigungen enthalten Auflagen, wie beispielsweise
Gestattung zur vorübergehenden Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft
Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig. Bei öffentlichen Veranstaltungen kann dieser Ausschank vorübergehend gestattet werden. Die Abgabe alkoholfreier Getränke ist erlaubt.
Sondernutzungserlaubnis
Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind generell erlaubnispflichtig, gleiches gilt für Umzüge und Aufmärsche. Oftmals sind zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich. Die Erlaubnis richtet sich nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Kierspe sowie nach der Straßenverkehrsordnung.
Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionenschutzgesetz
Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm, vermieden werden sollen. Besonders geschützt ist die Nachtruhe in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Auf Antrag sind hier gegebenenfalls Ausnahmen möglich.
die sicherstellen sollen, dass die Veranstaltungen gefahren- und störungsfrei ablaufen.
Dazu gehören auch die nötigen Verkehrsregelungen. Alle anfallenden Kosten für die zu erteilenden Genehmigungen und das etwaige Aufstellen einer Beschilderung sowie das eventuelle Erstellen eines Verkehrszeichenplanes gehen zu Lasten des Veranstalters.