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Wildschaden

Details

Mit Wildschaden wird der durch Wild (Reh- oder Schwarzwild, Wildkaninchen oder Fasane) verursachte Schaden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bezeichnet.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug mit einem Wildtier zusammenstoßen, ist dies im juristischen Sinne kein Wildschaden, sondern ein Wildunfall. Der dabei entstehende Schaden an Ihrem Fahrzeug wird im Regelfall durch die Fahrzeugversicherung (Teilkasko) abgedeckt.

Wildschäden an Grundstücken, an Grundstücksbestandteilen oder Grundstückserzeugnissen können durch die natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit des Wildes entstehen. Haben Sie einen solchen Schaden z.B. an Ihrem Grundstück festgestellt, müssen Sie diesen binnen einer Woche bei der Stadt Kierspe schriftlich melden. Diese Wochenfrist gilt auch dann, wenn Sie von dem Schaden hätten Kenntnis bekommen müssen (lt. § 34 Bundesjagdgesetz: Wenn Sie "Kenntnis erhalten oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten").

In der Regel haftet der Jagdpächter / Jagdgenossenschaft dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden Wildschaden sowie aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehende Schäden.

Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Stadt Kierspe angemeldet wird.

Um den Anspruch zu wahren, empfehlen wir Ihnen, festgestellte Schäden unmittelbar beim Sachgebiet Ordnung und Umwelt anzumelden.