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Winterdienst

Details

Die Stadt Kierspe betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Die zu reinigenden Straßen finden sie als Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.

Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Über Art und Umfang können Sie sich in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Kierspe informieren.


Insbesondere gilt:

  • Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen ist durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Kierspe auf die Grundstückseigentümer übertragen worden.

  • Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden

  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

  • Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
    a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
        abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    b) an gefährlichen Stellen bei Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
        -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

  • In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach
    Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu
    beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags
    spätestens bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu
    beseitigen.