Wohnungsaufsicht
Details
Über das Wohnungsaufsichtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) erhalten die Mieter einen zusätzlichen Schutz vor Missständen und unzureichenden Wohnverhältnissen. Dagegen findet das Gesetz keine Anwendung bei eigengenutztem Wohnraum und ersetzt auch nicht die Mieterschutzbestimmungen, wonach der Mieter zunächst seine Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend machen muss.
Im Allgemeinen sind die Hauseigentümer bestrebt, für eine angemessene Instandhaltung ihrer Wohnungen zu sorgen und dabei bauliche, technische und hygienische Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse zu beachten.
Es gibt jedoch Fälle, in denen sich Wohnungen wegen unterbliebener oder unzureichend ausgeführter Instandhaltungsarbeiten in einem mängelbehafteten Zustand befinden (z.B. undichtes Dach, durchfeuchtete Decken und Wände, defekte Heizungsanlagen oder nicht benutzbare Toiletten).
Erst wenn sich die Mieter wiederholt vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände bei dem Eigentümer bemüht haben, können sie sich an die Wohnungsaufsicht der Stadt Kierspe, Sachgebiet Ordnung und Umwelt, wenden. Dazu ist der bisher mit dem Eigentümer geführte Schriftverkehr mitzubringen.
Sind dann Anhaltspunkte gegeben, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, erfolgt eine örtliche Überprüfung. Sofern sich die Mängel bestätigen, ist die Stadt Kierspe nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz befugt, die Beseitigung von solchen Mängeln und Missständen anzuordnen.