Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Katasterauszug

Details

Amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden zur Vorlage bei Notaren, Banken und anderen Behörden benötigt.

Jeder ist berechtigt, auf seine Kosten schriftliche Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster über einzelne, bestimmte Liegenschaften zu erhalten. Darüber hinaus können mündliche Auskünfte erteilt werden. Bei Auszügen oder Auskünften zu Eigentümern muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.

Ein berechtigtes Interesse hat zunächst derjenige, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • der/die Grundstückseigentümer

  • der/die Wohnungseigentümer

  • der/die Erbbauberechtigten

  • eingetragene oder einzutragende Berechtigte eines Rechts

Auch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann genügen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:

  • die Grundstücksangrenzer

  • der Kreditgeber des Eigentümers, wenn der Kredit im Grundbuch abgesichert werden soll

  • der Gläubiger einer gegen den Grundstückseigentümer durchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstück- / Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum oder Erbbaurecht betreiben möchte.

Für die Führung des Liegenschaftskatasters und damit auch für die Erstellung von Auszügen ist der Märkische Kreis zuständig.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Auszug aus dem Liegenschaftskataster