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Beistandschaft

Details

Das Jugendamt des Märkischen Kreises berät und unterstützt Sie bei Fragen in Sachen Vaterschaft und Vaterschaftsanerkennung sowie bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Über die o.g. Beratung und Unterstützung hinaus ist eine rechtliche Vertretung durch eine Beistandschaft auf schriftlichen Antrag möglich. Den Antrag stellen kann der allein sorgeberechtigte Elternteil oder bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Die Beistandschaft (§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) kann folgende Aufgabenbereiche umfassen:

  • die Feststellung der Vaterschaft

  • die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eines Kindes

  • die Beistandschaft kann auf eine dieser beiden Aufgaben beschränkt werden

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge ansonsten nicht eingeschränkt, der Beistand vertritt das Kind gesetzlich nur bei den festgelegten Aufgabenbereichen. Die Beistandschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Eine Beistandschaft kann bereits vor der Geburt eines Kindes beantragt werden. Sie endet jedoch spätestens dann, wenn das Kind volljährig wird.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Unterhalt, Vaterschaft