Bürgerbegehren / Bürgerentscheid / Ratsbürgerentscheid
Details
Mit dem Bürgerbegehren / Bürgerentscheid (§ 26 Gemeindeordnung NRW, GO NRW) hat der Gesetzgeber ein Rechtsinstrument für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen.
Der Rat selbst hat ebenfalls die Möglichkeit, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen, dass über eine Angelegenheit ein Bürgerentscheid stattfindet (= Ratsbürgerentscheid).
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid).
Bürgerbegehren
Die Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Stadt beziehen und ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Die Verwaltung ist bei der Einleitung behilflich und teilt eine Kostenschätzung der verlangten Maßnahme mit. Diese Kostenschätzung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
Mindestens 9 % der Bürgerinnen und Bürger von Kierspe müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift).
Es müssen bis zu drei Bürgerinnen bzw. Bürger genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses das Bürgerbegehren eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Bürgerentscheid
Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Der Bürgerentscheid entspricht einer Abstimmung, bei der die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
Die Mehrheit muss mindestens 20 % der Wahlberechtigten in Kierspe betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss.
Das Bürgerbegehren darf sich nicht auf eine der in § 26 Abs. 5 GO genannten Angelegenheiten beziehen. Dies sind unter anderem Bürgerbegehren, die auf Angelegenheiten des Personals, des Haushaltes und der Gebühren der Stadt oder der Bauleitpläne abzielen.
Einzelheiten über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden regelt die Satzung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Ratsbürgerentscheid
Der Rat hat die Möglichkeit, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder zu beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt Kierspe ein Bürgerentscheid stattfindet.
Auch hier geltenden die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgerinnen und Bürgern beantragten Bürgerentscheid. So darf nur über solche Themen abgestimmt werden, die auch einem Bürgerbegehren zugänglich wären.