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Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischer Behinderung

Details

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange sie geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen. Zuständig für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der Märkische Kreis. Dieser entscheidet über Art und Umfang der Hilfe.

Hinweise