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Erschließungsbeiträge

Details

Erschließungsbeiträge werden von den Anliegern für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben, deren Grundstücke an das gemeindliche Straßennetz angeschlossen werden und durch die sie infolgedessen besondere wirtschaftliche Vorteile erhalten. Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße erreichbar ist.

Neben der Verkehrsfunktion hat die Straße als Erschließungsanlage auch eine Aufenthaltsfunktion der Bewohner. Insbesondere sind bei Erschließungsanlagen, die auch dem Aufenthalt dienen städtebauliche und verkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus muss die Gestaltung der Erschließungsanlage die zur Ver- und Entsorgung nötigen Einrichtungen (Kanäle, Gas-, Wasser- und Stromleitungen etc.) berücksichtigen.

Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Anlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.