Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Gehörlosenhilfe

Details

Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten diese monatliche Hilfe.

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen

  • mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit

  • oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren).

Zuständig für die Gewährung der Gehörlosenhilfe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie im Bürgerbüro stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband weitergeleitet.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Hilfe, gehörlos, taub, hören