Gehörlosenhilfe
Details
Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten diese monatliche Hilfe.
Hilfe für Gehörlose erhalten Personen
mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit
oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren).
Zuständig für die Gewährung der Gehörlosenhilfe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie im Bürgerbüro stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband weitergeleitet.