Gehörlosenhilfe
Details
Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten diese monatliche Hilfe.
Hilfe für Gehörlose erhalten Personen
mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit
oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren).
Zuständig für die Gewährung der Gehörlosenhilfe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie im Bürgerbüro stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Hinweise
Unterlagen
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
Bescheinigung des Hals-, Nasen-, Ohrenarztes
Personalausweis
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Weitere wichtige Infomationen über notwendige Unterlagen, Antragsformulare und weitere Formulare für eine HNO-ärztliche Bescheinigug oder eine Vollmacht finden Sie hier:
zum Online-Antrag: