Bekanntmachung
Gebührensatzung
für die Volkshochschule des Volkshochschulzweckverbandes Volmetal vom 01.08.2006,
zuletzt geändert am 15.12.2016
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Veranstaltungen der Volkshochschule des Volkshoch-schulzweckverbandes Volmetal sind gebührenpflichtig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Gebühren werden wie folgt pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer erhoben:
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Gebühren wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,00 € pro Kurs und Teilnehmer erhoben. Für Studienreisen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5% des Reisepreises erhoben.
(4) Abweichend von den in Abs. 2 und 3 genannten Gebühren wird für Kurse zur Alphabetisierung eine Pauschalgebühr von 20,00 € pro Kurs und Teilnehmenden erhoben. Kurse und Veranstaltungen im Rahmen der politisch-kulturellen Bildung können gebührenfrei durchgeführt werden, wenn keine Ausgaben anfallen.
§ 2
Fälligkeit
Die Teilnahmegebühr wird mit der Anmeldung bzw. Teilnahme an einer Veranstaltung fällig.
§ 3
Zahlungspflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühr ist der Veranstaltungsteilnehmer verpflichtet. Ist dieser minderjährig, so haften er und seine gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenermäßigung
(1) Vollzeitschüler und –studenten an allgemeinbildenden Schulen und Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80% sowie Bundesfreiwilligendienstleistende erhalten eine Gebührenermäßigung von 50%, Empfänger von lfd. Hilfe nach SGB II (ALG II) und SGB XII (Sozialhilfe) erhalten
eine Ermäßigung von 75%, bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises bzw. Nachweises. Für Teilnehmer an Integrationskursen gelten die besonderen Bedingungen des Bundesamtes für Migration (BAMF).
(2) Inhaber der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine Ermäßigung von 25%.
(3) Ausgenommen von dieser Ermäßigung sind Veranstaltungen, die unter § 1 Absatz 2 Ziffer 2, 3 und 4 fallen und Kurse, die sich ausschließlich an Schüler wenden.
§ 5
Gebührenbefreiung
Aus sozialen Gründen können Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Erlass entscheidet nach Anhörung der Verwaltungsleiterin die VHS-Leiterin.
§ 6
Kosten für Materialverbrauch
Bei Kursen, in denen Material verbraucht wird, sind die hierfür entstehenden Kosten von den Kursteilnehmern zusätzlich zu den Gebühren aufzubringen.
§ 7
Rücktritt und Erstattungen
(1) Der Rücktritt eines Teilnehmers ist in der Regel nur zulässig 10 Tage vor Beginn einer Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, bei denen die Volkshochschule lediglich als Vermittler auftritt (z. B. Studienreisen), ist beim Rücktritt eines Teilnehmers der Betrag zu erheben, der der Volkshochschule für den betreffenden Teilnehmer in Rechnung gestellt wird.
(2) Gebühren werden erstattet, wenn die Veranstaltung nicht zustande kommt. Fallen einzelne Veranstaltungsabschnitte aus, so wird die Gebühr anteilig erstattet. Beträge unter
5,00 € werden nicht erstattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Teilnehmer selbst der Veranstaltung fernbleibt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
II.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem VHS-Zweckverband Volmetal vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, den 15.12..2016
Der stellv. Verbandsvorsteher Heinz-Gerd Maikranz
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