Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 15. Januar 2020.
Bekanntmachung
Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Daten
1. Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 BMG zu widersprechen.
2. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Soldaten-gesetz – SG – jährlich bis zum 31.03. Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männer und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden.
Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben.
3. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch regelmäßig übermitteln.
Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Personen unter 14 Jahren bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bürgerbüro, Springerweg 21, 58566 Kierspe.
Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche werden berücksichtigt.
Kierspe, den 09.01.2020
Stadt Kierspe
Der Bürgermeister
Frank Emde
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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