Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln


 
 

Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet B
Az.: 33.41 – 18 74 1 -


50667 Köln, den 13.02.2019
Dienstgebäude:
Zeughausstr. 2 - 10
Tel: 0221 / 147 - 2033

 
 
 

Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 02.07.1974 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Marienheide Teilgebiet B ist bisher durch 14 Änderungsbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), geändert worden.

Mit dem 14. Änderungsbeschluss vom 06.02.2017 wurde das nachfolgend aufgeführte Grundstück zum Flurbereinigungsgebiet Marienheide Teilgebiet B zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:


Regierungsbezirk Köln


Oberbergischer Kreis

Gemeinde Marienheide

Gemarkung Marienheide
Flur 55 Nr. 3


I. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Zur Ausführung des vorgenannten Änderungsbeschlusses wird Folgendes bekannt gegeben:

Rechte an dem vorstehenden Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der

Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder (persönlich) bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Zimmer B 304, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln

unter Angabe des Az. 33.41 – 18 74 1 - anzumelden.

Ihre Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: pststllbrkscnrwd.

Ihre Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Auf Verlangen der Bezirksregierung hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


II. Wertermittlung

a) Offenlegung der Ergebnisse der Wertermittlung
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für das vom 14. Änderungsbeschluss betroffene Grundstück Gemarkung Marienheide Flur 55 Nr. 3 werden für die Beteiligten gemäß § 32 FlurbG zur Einsichtnahme ausgelegt am

Dienstag, den 26.03.2019 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
bei der
Bezirksregierung Köln
Dienstgebäude Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
Zimmer B 304.

Während dieser Zeit stehen Bedienstete des Dezernates 33 zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.

Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten.

Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen gem. § 10 Nr. 2 FlurbG:


  • Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; 
  • andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); 
  • Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; 
  • Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; 
  • Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Abs. 2 FlurbG); 
  • Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an die Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG)


b) Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
Die Wertermittlungsergebnisse für das vom 14. Änderungsbeschluss betroffene Grundstück Gemarkung Marienheide Flur 55 Nr. 3 werden für die Beteiligten gemäß § 32 FlurbG in dem Anhörungstermin am

Dienstag, dem 26.03.2019 um 13.00 Uhr,

bei der
Bezirksregierung Köln
Dienstgebäude Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
Zimmer B 304
erläutert.

Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung können im Anhörungstermin erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Einwendungen bis spätestens 09.04.2019 schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln unter Angabe des Aktenzeichens 33.41 – 18 74 1 – und der Ordnungsnummer einzureichen.

Wer mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden ist, braucht diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.


Hinweise

  1. Wer an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert ist, kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können bei der Bezirksregierung Köln fernmündlich unter oben angegebener Rufnummer angefordert werden. Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt durch jede zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften befugte Behörde (dies sind in der Regel Stadt- und Gemeindeverwaltungen) kostenfrei (§ 108 FlurbG). 
  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Nebenbeteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.



Im Auftrag

gez. (LS)

Cron

RVD

Hinweis:
Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren finden Sie unter:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf


Kierspe, 20.02.2019


Der Bürgermeister
Frank Emde

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