Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung
Wahl zum Europäischen Parlament
Wahlbekanntmachung 

 
 

Am Sonntag, 26.05.2019, findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

1. Die Stadt Kierspe ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nummer - Bezeichnung des Wahlbezirks - Bezeichnung des Wahlraums
1 - Kreativzentrum - Kölner Straße 65-67
2 - Rathaus - Springerweg 21
3 - Seniorenzentrum AWO - Haunerbusch 19
4 - Ev. Gemeindehaus Rönsahl - Vor dem Isern 4
5 - Dorfgemeinschaftshaus Bollwerk - Hüttenberg 1
6 - Hotel „Unter den Linden“ - Fr.-Ebert-Str. 372
7 - Schanhollenschule - Otto-Ruhe-Str. 13
8 - Gaststätte „Zur Post“ - Fr.-Ebert-Str. 334
9 - Lutherhaus - Fr.-Ebert-Str. 362

2. Bei der Europawahl wird in folgenden allgemeinen Wahlbezirken nach Altersgruppen und Geschlecht die Wahl durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik):
Wahlbezirk 8, Gaststätte „Zur Post“, Friedrich-Ebert-Straße 334.
Das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. April 2019 bis 5. Mai 2019 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind auf den Wahlbenachrichtigungen mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume kann während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Kierspe, Wahlbüro (Zimmer 2), Springerweg 21, 58566 Kierspe, eingesehen werden.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses bzw. zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr im Rathaus, Springerweg 21, 58566 Kierspe, in den Zimmern 2, 5 und 10, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis
- Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Kierspe, den 12.04.2019

Stadt Kierspe


Frank Emde
Bürgermeister

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