Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 04. Dezember 2019.

 
 
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Bekanntmachung

44. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kierspe vom 21.10.1976

 
 

Aufgrund

a) der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung,

b) der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung,

c) des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbFG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250) in der zurzeit gültigen Fassung,

d) und in Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der zurzeit gültigen Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 26.11.2019 folgende 44. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kierspe vom 21.10.1976 beschlossen:


§ 1
§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgenden Wortlaut:

„Grüne Altpapierbehälter
mit 240 Liter Fassungsvermögen = 21,36 €
mit 1.100 Liter Fassungsvermögen = 100,56 €

Diese Gebühr wird nur erhoben, soweit die Behälter Grundstücken zugeordnet sind, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen.


§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kierspe, 28.11.2019


Frank Emde
Bürgermeister

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