Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 04. Dezember 2019.
Bekanntmachung
9. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung,
d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 26.11.2019 folgende 9. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989 beschlossen:
§ 1
§ 2 Nr. II. Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Von den Grabstätteninhabern wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20,00 € je Grabstelle und Jahr erhoben.“
§ 2
§ 2 Nr. III 1. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung
a) eines Reihen, Wahl- und nicht anonymen
Rasengrabes 1.031,00 €
b) eines Grabes für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 345,00 €
c) eines Urnengrabes 345,00 €
§ 3
§ 2 Nr. III 2. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Für Ausbetten, Umbetten und Wiedereinbetten von erdbestatteten Toten
a) Ausbetten und Wiedereinbetten und Umbetten eines Toten
von über 5 Jahren 2.062,00 €
b) Ausbetten und Wiedereinbetten und Umbetten eines Toten
bis zu 5 Jahren 690,00 €
Von Ascheurnen
a) Ausbetten einer Urne 345,00 €
b) Wiedereinbetten einer Urne 345,00 €“
§ 4
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 28.11.2019
Frank Emde
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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