Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 18. Dezember 2019.

 
 
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln

 
 

Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet A
Az.: 33.41 -18 74 1-

50667 Köln, den 02.12.2019
Zeughausstr. 2 - 10
50667 Köln
Tel: 0221 / 147 - 2033

 
 
 

Ausführungsanordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Marienheide Teilgebiet A, wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1 und 2 gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.

  1. Am 15.02.2020 tritt der im Flurbereinigungsplan Marienheide Teilgebiet A und in den Nachträgen 1 und 2 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, das heißt, die im Flurbereinigungsplan und in den Nachträgen 1 und 2 enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Verhältnisse tritt in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Landabfindungen hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und hinsichtlich der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen nach Maßgabe der Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und in den Nachträgen 1 und 2 auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Absatz 1 FlurbG).
  3. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den durch den Flurbereinigungsplan und die Nachträge 1 und 2 ausgewiesenen neuen Grundstücken erfolgte bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 10.02.2011 mit Überleitungsbestimmungen-, sowie durch die 1. Ergänzungsanordnung vom 24.10.2014 und die 2. Ergänzungsanordnung vom 07.12.2015.
  4. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33- folgende Festsetzungen gemäß § 71 FlurbG beantragt werden:
    a) Angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nieß-braucher (§ 69 Satz 2 FlurbG),
    b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschie-des zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Absatz 1 FlurbG),
    c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Absatz 2 FlurbG).
    Die Anträge zu a) und b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu c) kann nur vom Pächter gestellt werden.



Gründe
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, weil die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche ausgeräumt hat und gegen die Nachträge 1 und 2 keine Widersprüche erhoben wurden.
Dadurch wurde der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge 1 und 2 unanfechtbar mit der Folge, dass seine Ausführung anzuordnen ist.
Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1 und 2 tritt der neue Rechtszustand ein, so dass die Voraussetzungen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - vorliegen. Die Teilnehmer können eigentumsrechtlich über ihre Abfindungsgrundstücke verfügen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der

Bezirksregierung Köln
-Dezernat 33-
50606 Köln


oder zur Niederschrift bei der

Bezirksregierung Köln,
-Dezernat 33-
Börsenplatz 1, 50667 Köln


unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.

Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: pststl-lbrkscnrwd.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: pststllbrk-nrwd-mld.

Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.


Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.


Gründe

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten geboten, da anderenfalls eine reibungslose Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet und der durch die Neuordnung bewirkte landeskulturelle Erfolg verzögert würde. Durch einen längeren Aufschub des Vollzugs der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1und 2 würden voraussichtlich erhebliche Behinderungen im Grundstücksverkehr auftreten. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung kann die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar eingeleitet werden. Diese Interessen überwiegen das Interesse einzelner Beteiligter an der aufschiebenden Wirkung von ihnen gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster.


Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit gültigen Fassung.


Hinweise:

  • Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
  • Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de


Im Auftrag
(LS) gez. (Kopka)
Leitender Regierungsvermessungsdirektor


Hinweise:

Der vorstehende Text der Ausführungsanordnung ist auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zu finden:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/marienheide_a/index.html


Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf

Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.



Kierspe, 12.12.2019


Der Bürgermeister
Frank Emde

Ihre Ansprechperson
 
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