Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 18. Dezember 2019.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
- Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -
Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet A
Az.: 33.41 -18 74 1-
50667 Köln, den 02.12.2019
Zeughausstr. 2 - 10
50667 Köln
Tel: 0221 / 147 - 2033
Ausführungsanordnung
In dem Flurbereinigungsverfahren Marienheide Teilgebiet A, wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1 und 2 gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.
Gründe
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, weil die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche ausgeräumt hat und gegen die Nachträge 1 und 2 keine Widersprüche erhoben wurden.
Dadurch wurde der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge 1 und 2 unanfechtbar mit der Folge, dass seine Ausführung anzuordnen ist.
Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1 und 2 tritt der neue Rechtszustand ein, so dass die Voraussetzungen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - vorliegen. Die Teilnehmer können eigentumsrechtlich über ihre Abfindungsgrundstücke verfügen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln
-Dezernat 33-
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln,
-Dezernat 33-
Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: pststl-lbrkscnrwd.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: pststllbrk-nrwd-mld.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten geboten, da anderenfalls eine reibungslose Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet und der durch die Neuordnung bewirkte landeskulturelle Erfolg verzögert würde. Durch einen längeren Aufschub des Vollzugs der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge 1und 2 würden voraussichtlich erhebliche Behinderungen im Grundstücksverkehr auftreten. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung kann die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar eingeleitet werden. Diese Interessen überwiegen das Interesse einzelner Beteiligter an der aufschiebenden Wirkung von ihnen gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweise:
Im Auftrag
(LS) gez. (Kopka)
Leitender Regierungsvermessungsdirektor
Hinweise:
Der vorstehende Text der Ausführungsanordnung ist auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zu finden:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/marienheide_a/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.
Kierspe, 12.12.2019
Der Bürgermeister
Frank Emde
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
Werfen Sie einen Blick in den VolmeFreizeitPark!