Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 08. Januar 2020.
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Rates der Stadt Kierspe
sowie
für die Wahl zum/zur Bürgermeister/in der Stadt Kierspe
für die am 13. September 2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen
Gemäß §§ 24 und 75b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV.NRW. S. 592, berichtigt S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
5. Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Absatz 1 bis 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, berichtigt S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 25, 26, 31, 75a und 75 b KWahlO weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Wahlvorschlagsrecht
1.1.
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern*innen) eingereicht werden. Von Einzelbewerbern*innen kann allerdings keine Reserveliste eingereicht werden.
1.2.
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt Kierspe, im Kreistag des Märkischen Kreises, im Landtag Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
2. Wählbarkeit
2.1.
Wählbar für den Rat der Stadt Kierspe ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Kierspe ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
2.2.
Wählbar für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).
Der/Die Bewerber*in darf nicht gleichzeitig für die Wahl zum/zur Bürgermeister*in oder Landrat/Landrätin in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
2.3.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
2.4.
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Kierspe, den 02.01.2020
Der Wahlleiter
Frank Emde
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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