Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe
über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.
Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.
Ab sofort ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe folgende Anordnung:
1. Sämtliche öffentlichen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sind untersagt.
Dazu gehören auch Kulturveranstaltungen, Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Osterfeuer), Sport- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Trainingsbetrieb.
2. Ausnahmen
Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind und im überwiegend öffentlichen Interesse sind oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehören insbesondere Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.
3. Folgende öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Einrichtungen werden geschlossen:
Nicht davon betroffen ist das Rathaus; diese Einrichtung darf jedoch nur in dringenden unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden, in denen ein persönliches Erscheinen unabdingbar ist.
Für bereits beim Standesamt der Stadt Kierspe angemeldete Trauungen gelten folgende Einschränkungen:
4. Für Gaststättenbetriebe und Räumlichkeiten mit Schankbetriebe gelten folgende Regelungen:
Sämtliche Veranstaltungen, die über den üblichen Gaststättenbetrieb hinausgehen, sind untersagt. Hierzu zählen Tanz- und Musikveranstaltungen jeglicher Art sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden Aufführungen; die Durchführung jeglicher geschlossener Gesellschaftsfeiern (Hochzeits-, Geburtstags-, Betriebsfeiern o.ä.).
Weiterhin haben diese Einrichtungen sicherzustellen, dass bei Sitzmöglichkeiten ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Tischen eingehalten wird. Über Aushänge ist auf die richtigen Hygienemaßnahmen aufzuklären. Weiterhin sind alle Besucher namentlich mit Kontaktdaten (Anschrift, Tel.-Nummer) zu registrieren.
5. Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuungen in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfen) und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfen nicht betreten.
6. Pflegeeinrichtungen und ähnliches
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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