Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe

(Stand: 16.03.2020; 16:00 Uhr)

 
 
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Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe

über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

 
 

Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ab sofort ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe folgende Anordnung:

1. Sämtliche öffentlichen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sind untersagt.
Dazu gehören auch Kulturveranstaltungen, Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Osterfeuer), Sport- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Trainingsbetrieb.

2. Ausnahmen
Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind und im überwiegend öffentlichen Interesse sind oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehören insbesondere Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.

3. Folgende öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Einrichtungen werden geschlossen:

  • Bäderbetriebe Kierspe GmbH und das Lehrschwimmbecken an der Bismarckgrundschule,
  • Altenstube und vergleichbare Angebote,
  • Stadtbücherei,
  • Mehrzweckhallen, Turnhallen und Bürgerhäuser, städtische und nichtstädtische Veranstaltungseinrichtungen,
  • Jugendzentren,
  • Musik- und Volkhochschule und alle weiteren Angebote in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Einrichtungen ab dem 17.03.2020,
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen,
  • Fitness-Studios und Saunen,
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020,
  • Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros,
  • Prostitutionsbetriebe.


Nicht davon betroffen ist das Rathaus; diese Einrichtung darf jedoch nur in dringenden unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden, in denen ein persönliches Erscheinen unabdingbar ist.
Für bereits beim Standesamt der Stadt Kierspe angemeldete Trauungen gelten folgende Einschränkungen:

  • Trauzimmer max. 10 Personen, dabei finden Trauungen bis 5 Personen im Trauzimmer und Trauungen von 6 bis 10 Personen (jeweils einschließlich Standesbeamtin) in Raum C statt,
  • Brennerei und Haus Rhade max. 20 Personen.


4. Für Gaststättenbetriebe und Räumlichkeiten mit Schankbetriebe gelten folgende Regelungen:
Sämtliche Veranstaltungen, die über den üblichen Gaststättenbetrieb hinausgehen, sind untersagt. Hierzu zählen Tanz- und Musikveranstaltungen jeglicher Art sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden Aufführungen; die Durchführung jeglicher geschlossener Gesellschaftsfeiern (Hochzeits-, Geburtstags-, Betriebsfeiern o.ä.).
Weiterhin haben diese Einrichtungen sicherzustellen, dass bei Sitzmöglichkeiten ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Tischen eingehalten wird. Über Aushänge ist auf die richtigen Hygienemaßnahmen aufzuklären. Weiterhin sind alle Besucher namentlich mit Kontaktdaten (Anschrift, Tel.-Nummer) zu registrieren.

5. Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuungen in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfen) und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfen nicht betreten.

6. Pflegeeinrichtungen und ähnliches
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben

  • Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,
  • Besuchsverbote auszusprechen, maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen (ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche),
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen
  • sämtliche öffentliche Veranstaltung wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen
 
 

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