Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe

(Stand: 18.03.2020; 12:00 Uhr)

 
 
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Die Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.03.2020 wurde am 18.03.2020 ergänzt. Die neu aufgenommenen Regelungen sind kursiv dargestellt und gelten ab Bekanntmachung.

Diese ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe mit folgender Anordnung:

Allgemeinverfügung

der Stadt Kierspe zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Grundlage der Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.03. und 15.03.2020 ergänzt durch Erlass vom 16.03. und 17.03.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I SA. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.244) erlässt der Bürgermeister der Stadt Kierspe als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

Ab sofort ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe folgende Anordnung:

1. Sämtliche öffentlichen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sind untersagt.
Dazu gehören auch Kulturveranstaltungen, Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Osterfeuer), Sport- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Trainingsbetrieb. Davon erfasst sind ebenfalls Versammlungen unter freiem Himmel, wie z.B. Demonstrationen.

2. Ausnahmen
Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind und im überwiegend öffentlichen Interesse sind oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehören insbesondere Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.

3. Folgende öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Einrichtungen werden geschlossen:

  • Bäderbetriebe Kierspe GmbH und das Lehrschwimmbecken an der Bismarckgrundschule,
  • Altenstube und vergleichbare Angebote,
  • Stadtbücherei,
  • Mehrzweckhallen, Turnhallen und Bürgerhäuser, städtische und nichtstädtische Veranstaltungseinrichtungen,
  • Jugendzentren,
  • Musik- und Volkhochschule und alle weiteren Angebote in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Einrichtungen ab dem 17.03.2020,
  • Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen ab dem 18.03.2020
  • Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und sonstige Freizeitangebote (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020,
  • Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020,
  • Reisebusreisen ab dem 18.03.2020,
  • Fitness-Studios und Saunen ab dem 16.03.2020
  • jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ab dem 18.03.2020 sowie
  • alle Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab 16.03.2020.


Nicht davon betroffen ist das Rathaus; diese Einrichtung darf jedoch nur in dringenden unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden, in denen ein persönliches Erscheinen unabdingbar ist.
Für bereits beim Standesamt der Stadt Kierspe angemeldete Trauungen gelten folgende Einschränkungen:

  • Trauzimmer max. 10 Personen, dabei finden Trauungen bis 5 Personen im Trauzimmer und Trauungen von 6 bis 10 Personen (jeweils einschließlich Standesbeamtin) in Raum C statt,
  • Brennerei und Haus Rhade max. 20 Personen.


4. Für Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für Bewirtung und Übernachtungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten mit Schankbetriebe gelten folgende Regelungen:
Sämtliche Veranstaltungen, die über den üblichen Gaststättenbetrieb hinausgehen, sind untersagt. Hierzu zählen Tanz- und Musikveranstaltungen jeglicher Art sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden Aufführungen; die Durchführung jeglicher geschlossenen Gesellschaftsfeiern (Hochzeits-, Geburtstags-, Betriebsfeiern o.ä.). 

Weiterhin werden folgenden Auflagen zu Punkt 4 verfügt:

  • Jeder Besucher ist mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Adresse, telefonische Erreichbarkeit) und Datum seines Aufenthaltes zu registrieren.
  • Die Besucherzahl ist so zu reduzieren, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird. Auch Tische müssen 2 Meter entfernt voneinander stehen.
  • Der Konsum an der Verkaufstheke ist untersagt.
  • Bei Außerhausverkauf ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den einzelnen Kunden besteht. Eine namentliche Erfassung ist hier nicht erforderlich.
  • Die Gäste sind durch den Betreiber aktiv über die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes zu informieren (sichtbarer Aushang in DIN A 4).
  • Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens um 15 Uhr zu schließen.

5. Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuungen in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfen) und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfen besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen nicht betreten.

6. Pflegeeinrichtungen und ähnliches
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben

  • Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,
  • Besuchsverbote auszusprechen, maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen (ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche),
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen
  • sämtliche öffentliche Veranstaltung wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen

7. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Davon ausgenommen sind:

  • Einzelhändler für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser, 
  • Drogerien, 
  • Tankstellen, 
  • Banken und Sparkassen, 
  • Poststellen, 
  • Frisöre, 
  • Reinigungen, 
  • Waschsalons, 
  • Zeitungsverkauf, 
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, 
  • Großhandel.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdiensten sowie Apotheken und Großhandelsgeschäfte ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen zu treffen (siehe auch Auflagen zu Punkt 4).

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3 ZVO-IfSG die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

 
 

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