Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe

(Stand: 23.03.2020; 20:00 Uhr)

 
 
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Allgemeinverfügung
der Stadt Kierspe zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf Grundlage der Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.03. und 15.03.2020 ergänzt durch Erlass vom 16.03. und 17.03.2020 i.V.m. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-v2 des Landes NRW vom 22.03.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I SA. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.244) erlässt der Bürgermeister der Stadt Kierspe als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

Ab sofort ergeht bis einschließlich 19.04.2020 für das gesamte Gebiet der Stadt Kierspe folgende Anordnung:


1. Sämtliche öffentlichen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt.
Dazu gehören auch Kulturveranstaltungen, Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Osterfeuer), Sport- und Freizeitveranstaltungen einschließlich Trainingsbetrieb. Davon erfasst sind ebenfalls Versammlungen unter freiem Himmel, wie z.B. Demonstrationen.


2. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind und im überwiegend öffentlichen Interesse sind oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Dazu gehören insbesondere Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Dabei sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1.50 Meter zu gewährleisten.


3. Folgende öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Einrichtungen werden geschlossen:

  • Bäderbetriebe Kierspe GmbH und das Lehrschwimmbecken an der Bismarckgrundschule,
  • Altenstube und vergleichbare Angebote,
  • Stadtbücherei,
  • Mehrzweckhallen, Turnhallen und Bürgerhäuser, städtische und nichtstädtische Veranstaltungseinrichtungen,
  • Jugendzentren,
  • Musik- und Volkhochschule und alle weiteren Angebote in sonstigen öffentlichen und privaten
    außerschulischen Einrichtungen ab dem 17.03.2020,
  • Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen ab dem 18.03.2020,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und sonstige Freizeitangebote (drinnen und draußen), Spezial-märkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020,
  • Siel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020,
  • Reisebusreisen ab dem 18.03.2020,
  • Fitness-Studios, Sonnenstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  • jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie
    alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem
    17.03.2020,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab 16.03.2020.


Nicht davon betroffen ist das Rathaus; diese Einrichtung darf jedoch nur in dringenden unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden, in denen ein persönliches Erscheinen unabdingbar ist.
Für bereits beim Standesamt der Stadt Kierspe angemeldete Trauungen gelten folgende Einschränkungen:
Bei Trauungen dürfen max. 10 Personen aus dem engsten Familienkreis inklusive zwei Trauzeugen und der Standesbeamtin anwesend sein. Dabei finden Trauungen

  • bis 5 Personen im Trauzimmer und
  • von 6 bis 10 Personen im Ratssaal statt.


4. Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,50 Metern gewährleistet sind.
Abweichend davon sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.


5. Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung dürfen für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfen) und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfen, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen, nicht betreten.

Ausgenommen von den Betretungsverboten sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.


6. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe haben

  • Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,
  • Besuchsverbote auszusprechen, maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro
    Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen (ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche),
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen,
  • sämtliche öffentliche Veranstaltung wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.


7. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind grundsätzlich zu schließen. Davon ausgenommen sind

  • Einzelhändler für Lebensmittel,
  • Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben,
  • Wochenmärkte für Anbieter von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Produkten und Blumen,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Reinigungen,
  • Waschsalons,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Floristen,
  • Großhandel.


Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 5 Abs. 3 – 6 sowie § 7 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-v2 des Landes NRW vom 22.03.2020 verwiesen.
Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdiensten sowie Großhandelsgeschäfte ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen zu treffen.

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3 ZVO-IfSG die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

 
 

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