Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 15. April 2020.
Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben:
Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Grundlage der Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.03. und 15.03.2020, ergänzt durch Erlasse vom 16.03. und 17.03.2020 i.V.m. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW vom 22.03.2020.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Am 23. März 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes NRW in Kraft getreten (aktuell in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.03.2020).
Die Sachverhalte, die in der vorbezeichneten Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe geregelt wurden, werden durch die CoronaSchVO geregelt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist die Allgemeinverfügung im Anwendungsbereich der CoronaSchVO aufzuheben. Mit dieser Maßnahme soll eine einheitliche Rechtslage erreicht und damit sowohl die Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung erhöht als auch die Umsetzbarkeit im Vollzug erleichtert werden.
Außerdem wurden die der Allgemeinverfügung zugrundeliegenden Weisungen mit Erlass vom 01.04.2020 aufgehoben.
Begründung zur Bekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Stadt Kierspe ist gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig. Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG vom -07.12.2012 (GV NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Ein entsprechender Antrag hierzu ist an das Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, zu richten.
Kierspe, 14.04.2020
Stadt Kierspe
Frank Emde
Der Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
Werfen Sie einen Blick in den VolmeFreizeitPark!