Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 04. November 2020.

 
 
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Bekanntmachung
Satzung für den bebauten Außenbereich „Vorth“;
Satzungsbeschluss

 
 

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 folgenden Beschluss gefasst:

Für die bebaute Ortslage „Vorth“ wird gemäß § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB und mit § 7 GO NRW in den zurzeit gültigen Fassungen die Satzung der Stadt Kierspe über die Bestimmungen der Grenzen für Vorhaben in dem bebauten Außenbereich „Vorth“ (Außenbereichssatzung) mit geändertem Geltungsbereich beschlossen.

Satzung
der Stadt Kierspe über die Bestimmungen der Grenzen für Vorhaben
in dem bebauten Außenbereich „Vorth“


Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 27.10.2020 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand der Satzung

Aufgrund des § 35 Abs. 6 BauGB können nach Maßgabe dieser Satzung und sonstigen baurechtlichen Bestimmungen Vorhaben im Sinne des § 3 dieser Satzung im Satzungsbereich zugelassen werden. Vorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung unterliegen weiterhin den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB (Außenbereich).

Im Satzungsgebiet bleibt die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB unberührt.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben, die Wohnzwecken dienen und die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, sind auch zulässig (§ 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB)

§ 4 Festsetzungen
Im Satzungsbereich sind ein- bis zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhäuser in ortsüblicher Bauweise zu errichten.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die Außenbereichssatzung für die Ortslage „Vorth“ tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises in Kraft und ist mit Begründung beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden

montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

einsehbar.

Ort und Zeit zur Einsichtnahme werden hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Beim Betreten des Rathauses ist aufgrund der Coronavirus-Pandemie darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten sind.

Gemäß § 2 und § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann die Auslegung zur Einsichtnahme der Satzung für den bebauten Außenbereich „Vorth“ mit Begründung durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Die Einsichtnahme ist hier möglich.


Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen.
    Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachten werden, es sei denn,
    a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
    c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 28.10.2020


In Vertretung


Olaf Stelse
Beigeordneter

 
 

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