Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 11. November 2020.

 
 
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln


 
 

Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-
Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet B
Az.: 33.41 – 18 74 1 -


50667 Köln, den 03.11.2020
Zeughausstr. 2 - 10
Tel: 0221 / 147 - 2033

 
 
 

I. Ladung zur Bekanntgabe des Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan
1. Offenlegungstermin
2. Anhörungstermin

II. Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung zum Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung

I. Ladung zur Bekanntgabe des Nachtrages 2 zum Flurbereinigungsplan
In der Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet B hat die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde den Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan aufgestellt. Gemäß § 59 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 60 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), finden zur Vorlage des Nachtrages 2 zum Flurbereinigungsplan folgende Termine statt, zu denen die Teilnehmer eingeladen werden:

1. Offenlegungstermin
Der Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan (Textlicher Teil, Nachweise und Karten) wird gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG für die Teilnehmer zur Einsichtnahme ausgelegt,

in der Zeit vom 24.11.2020 bis 26.11.2020
im MGV Sängerheim Linge e. V.
Talsperrenstr. 14, 
51709 Marienheide – Linge.

In dieser Zeit stehen Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 33) zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung. Beteiligte können in diesem Termin den Antrag stellen, sich die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit anzeigen und erläutern zu lassen (siehe Ziffer II).


Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr.1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG die Nebenbeteiligten.

Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs.2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtzustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs.3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§56 FlurbG).

Teilnehmer erhalten einen Auszug aus dem Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan in Form des Bodenordnungsnachweises, der die von ihnen eingebrachten Grundstücke (Einlagenachweis) sowie ihre neuen Grundstücke und das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung zu dem von ihnen Eingebrachten und die Ausgleiche und Entschädigungen nachweist (Abfindungsnachweis). Zudem erhalten die Teilnehmer den Abfindungsnachweis, in dem die Werte der abzugebenden und der zu übernehmenden Bestände miteinander verrechnet werden.
Wenn bei Miteigentum eine gemeinsame bevollmächtigte Person bestellt ist, so erhält nur diese einen Bodenordnungsnachweis.
Nebenbeteiligte erhalten einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Nebenbeteiligtennachweis), der ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte und die diesbezüglichen Festsetzungen nachweist. An die Stelle der bisher haftenden, im Grundbuch eingetragenen alten Grundstücke, treten die im Nebenbeteiligtennachweis angegebenen Abfindungsgrundstücke. Rechte, die entbehrlich sind, werden durch den Flurbereinigungsplan gelöscht. Rechte, die durch den Flurbereinigungsplan neu begründet werden, sind im Nebenbeteiligtennachweis mit dem Hinweis „vorgesehene Neueintragung“ eingetragen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Rahmen der Grundbuchberichtigung den Abfindungsnachweis – Ausgleiche und Entschädigungen – erhält.
Die Teilnehmer werden gebeten ihren jeweiligen Auszug, den sie per Post erhalten, zu den Terminen mitzubringen.
Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Flurbereinigungsplan an dem Tag der Offenlegung wird gebeten Gebrauch zu machen, weil im Anhörungstermin am 10.12.2020 Einzelauskünfte nicht mehr erteilt werden können.
Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Die Teilnehmer werden gebeten, den oben genannten Zeitplan einzuhalten und im Wartebereich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Das Erscheinen ist nicht verpflichtend! Sollte kein Erläuterungsbedarf bestehen, können die Teilnehmer der Offenlage fern bleiben.

Gerne erteilen wir auch vorab telefonische Auskünfte. Die Teilnehmer erreichen uns unter folgenden Nummern:
Herr Cron (ab dem 10.08.) 0221-147-3372
Herr Albrecht: 0221-147-2221
Herr Bitzer: 0221-147-2274
Frau Cosar: 0221-147-2666

2. Anhörungstermin
Gegen den bekanntgegebenen Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan können die Beteiligten Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin erhoben werden.
Die vorgebrachten Widersprüche werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen (§ 59 Abs. 4 FlurbG).

Der Anhörungstermin findet statt am:

Donnerstag, den 10.12.2020, um 10:00 Uhr
im MGV Sängerheim Linge e. V.
Talsperrenstr. 14, 51709 Marienheide – Linge. 

Terminversäumnis oder Nichtabgabe von Erklärungen im Anhörungstermin gelten als Einverständnis mit den Festsetzungen des Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan (§ 134 Abs. 1 FlurbG). Widersprüche, die vor oder nach dem Anhörungstermin erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden (§ 59 Abs. 2 FlurbG). 

Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Die Teilnehmer werden gebeten im Wartebereich sowie während des allgemeinen Teils des Termins eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Widersprüche gegen den Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan können sich nur auf die geänderten Inhalte beziehen, nicht aber auf Inhalte des bereits bekanntgemachten Flurbereinigungsplanes sowie dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan.
Wenn Beteiligte keinen Widerspruch gegen den Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan Marienheide Teilgebiet B einlegen wollen, brauchen sie den Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine verhindert sein, können sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Für den Anhörungstermin ist im Falle einer Vertretung eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers vorzulegen. Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht kann durch jede siegelführende Dienststelle (in aller Regel die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung) erfolgen. Sie ist kostenfrei (§ 108 FlurbG).
Die bevollmächtigte Person muss diese Vollmacht im Anhörungstermin vorlegen.
Im Termin fehlende Vollmachten sind der Bezirksregierung Köln bis spätestens einen Monat nach dem Anhörungstermin nachzureichen.
Vollmachtsvordrucke können die Teilnehmer bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.41, 50606 Köln unter Angabe des Aktenzeichens: 33.41- 18741 - und Ihrer Ordnungsnummer («ONr») anfordern, oder unter dem Link:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/
flurbereinigungsverfahren/form_vollmacht.pdf
abrufen.
Neben dem Formular sind auch „Erläuterungen zum Vollmachtsformular“ unter dem Link:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/
flurbereinigungsverfahren/merkblatt_vollmachtsformular.pdf
.
Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich (§ 134 Abs. 4 FlurbG).


II. Bekanntgabe der neuen Feldeiteilung zum Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung

Gleichzeitig mit der Offenlegung des Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplans findet 

in der Zeit vom 24.11.2020 bis 26.11.2020
im MGV Sängerheim Linge e. V.
Talsperrenstr. 14, 51709 Marienheide – Linge 

die Offenlegung zur Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung zum Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung statt. Durch die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung wird nur die Einweisung der Grundstückseigentümer und Pächter, in Besitz Verwaltung und Nutzung der geänderten Abfindungsgrundstücke geregelt. Betroffene können in diesem Termin den Antrag auf Anzeige der neuen Grundstücke stellen. Die Übergangzeitpunkte richten sich, abhängig von den jeweils aufstehenden Kulturen, nach den im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellten Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung, wobei als Zeitpunkt des Besitzüberganges der 01.02.2021 bestimmt wird. Der Verwaltungsakt „1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung“ wird durch die Flurbereinigungsbehörde in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der Gemeinde Marienheide, der Gemeinde Lindlar, der Stadt Gummersbach, der Stadt Wipperfürth, der Stadt Kierspe und der Stadt Meinerzhagen ab der 49 KW 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Cron
Regierungsvermessungsdirektor

Den Inhalt der o. a. Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
veröffentlicht.

Allgemeinde Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf.

Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Informationen auch barrierefrei zur Verfügung.

Kierspe, 05.11.2020


Olaf Stelse
Bürgermeister

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