Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 18. November 2020.
Bekanntmachung
30. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kierspe über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 01.07.1988
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 60 und 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –WHG-) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) der §§ 43 ff., 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG-) vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung,
d) der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom 17.10.2013 (GV NRW S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung,
e) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung,
f) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 27.10.2020 folgende 30. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kierspe über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 01.07.1988 beschlossen:
§ 1
(1) § 12 Punkt 1. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Abfuhrkosten von 33,92 € je cbm abgefahrenen Grubeninhaltes.“
(2) § 12 Punkt 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Der Verschmutzerbeitrag beträgt für die Anlagen, die im Einzugsbereich des Ruhrverbandes liegen, 88,89 € je angeschlossener Einwohner und Jahr.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 09.11.2020
Olaf Stelse
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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