Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 18. November 2020.
Bekanntmachung
38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe vom 27.06.1984
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1984 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08. Juli 2016 (GV NRW S. 559) in der zurzeit geltenden Fassung
d) der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610 in der zurzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 27.10.2020 folgende 38. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kierspe vom 27.06.1984 beschlossen:
§ 1
(1) § 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich 3,71 €.“
(2) § 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Absatz 2 KAG NW von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die an die Stadt zu zahlende Gebühr je cbm Schmutzwasser 1,78 €.“
(3) § 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 0,69 €.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 09.11.2020
Olaf Stelse
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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