Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 25. November 2020.
Bekanntmachung
Satzung der Stadt Kierspe zur Bestimmung eines Ausschusses für die Aufgaben der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vom 19.11.2020
Aufgrund des § 23 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW S. 226) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 17.11.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ausschuss nach dem Denkmalschutzgesetz
(1) Als zuständiger Ausschuss für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz wird der Ausschuss für Schule, Kultur und Tourismus bestimmt.
(2) Zu den Beratungen des Ausschusses in Angelegenheiten des Denkmalschutzgesetzes ist der Ortsheimatpfleger als sachverständiger Bürger mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Für den Ersatz seiner Aufwendungen und des Verdienstausfalles sind die Vorschriften über sachkundige Bürger anzuwenden.
§ 2
Zuständigkeit
(1) In den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Schule, Kultur und Tourismus fallen die
a) Beratung über den Erlass einer Satzung im Rahmen der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§ 5 DSchG NRW),
b) Festsetzung von Denkmalbereichen in Bebauungsplänen (§ 6 DSchG NRW),
c) Stellung von Anträgen auf Enteignung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (§ 30 DSchG NRW).
(2) Zuständigkeiten des Rates aufgrund der Gemeindeordnung NRW oder anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 14 Hauptsatzung der Stadt Kierspe bleibt unberührt. Der Rat der Stadt Kierspe kann die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall durch Beschluss an sich ziehen.
(4) Über Entscheidungen zu der Erteilung von Anordnungen zur vorläufigen Unterschutzstellung von Denkmälern (§ 4 DSchG NRW) und der Eintragung von Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste (§ 3 Abs. 1 DSchG NRW) unterrichtet der Bürgermeister den Ausschuss für Schule, Kultur und Tourismus.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 19.11.2020
Olaf Stelse
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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