Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 02. Dezember 2020.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-
Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet B
Az.: 33.41 – 18 74 1 -
50667 Köln, den 03.11.2020
Zeughausstr. 2 - 10
Tel: 0221 / 147 - 2033
1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung
In der Flurbereinigung Marienheide TG B regelt die vorläufige Besitzeinweisung vom 16.08.2019 mit den Überleitungsbestimmungen vom 01.08.2019 den Übergang von Besitz und Nutzung von den Einlageflächen auf die damals geplanten Abfindungsflächen.
Zwischenzeitlich wurde der 2. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan fortgeschrieben und die hierdurch geplanten Abfindungsänderungen und Festsetzungen wurden mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bekanntgegeben.
Im Flurbereinigungsverfahren Marienheide TG B 33.41 -18 74 1- wird hiermit die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Abfindungen durch den 2. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan angeordnet [§ 65 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)].
Die mit Datum vom 01.08.2019 erlassenen Überleitungsbestimmungen bleiben unverändert.
Gründe
Der Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen.
Aufgrund von planungsbedingten Änderungen und damit einhergehend veränderten Grundstücken, sind Anpassungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Dies dient dem Interesse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt wird.
Die Voraussetzungen zum Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
Die von der Änderung betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des 2. Nachtrages zum Flurbereinigungsplan einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten.
Im Rahmen der Vorlage des 2. Nachtrages zum Flurbereinigungsplan lagen die Nachweise für die Betroffenen offen und wurden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle angezeigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: pststllbrkscnrwd.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: pststllbrk-nrwd-mld.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Nach dieser Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse von Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegten Gründe einer 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzregelung rechtfertigen zugleich den Sofortvollzug. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt wird. Der tatsächliche Besitzübergang lässt sich durch die ineinandergreifenden Besitzregelungen des Flurbereinigungsplanes nur gleichzeitig für alle Beteiligten des Verfahrens gemeinsam durchführen. Diese allgemeinen Vollzugsinteressen überwiegen das Interesse von Klägern an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen möglicherweise erhobenen Rechtsbehelfe.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- beantragt werden bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweise:
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Cron
Regierungsvermessungsdirektor
Den Inhalt der o. a. Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
veröffentlicht.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren finden Sie unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Kierspe, 30.11.2020
Olaf Stelse
Bürgermeister
Allgemeine Vertreterin, Sachgebietsleiterin
02359 / 661-111
02359 / 661-199
d.vormann-berg@kierspe.de
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