Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 17. Februar 2021.

 
 
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Bekanntmachung

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Kierspe am 13.09.2020

 
 

Der Rat der Stadt Kierspe hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss in seiner 3. Sitzung am 09.02.2021 festgestellt, dass die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl des Rates am 13.09.2020 nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen wurden nicht erhoben. Gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat der Rat beschlossen, dass die Wahlen vom 13. September 2020 gültig sind.

Gemäß § 65 Kommunalwahlordnung gebe ich nachfolgend den Beschluss des Rates öffentlich bekannt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl des Rates am 13.09.2020 nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW ordnungsgemäß durchgeführt wurde und
    a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,
    b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen und,
    c) Einsprüche gegen die Wahlergebnisse nicht erhoben worden sind.

  2. Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW wird die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Kierspe für gültig erklärt.



Gemäß § 41 KWahlG kann gegen diesen Beschluss über die Gültigkeit der Wahlen binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 in 59821 Arnsberg, schriftlich einzureichen oder dort zur Nieder¬schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).


Kierspe, den 12.02.2021


Dorette Vormann-Berg
Stellvertretende Wahlleiterin

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