Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 28. Juli 2021.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-
Flurbereinigung Marienheide Teilgebiet B
Az.: – 33.41 – 18741 –
50667 Köln, den 28.04.2021
Zeughausstr. 2 - 10
Tel: 0221 / 147 - 2033
Ladung zur Bekanntgabe des Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan
Im Flurbereinigungsverfahren Marienheide Teilgebiet B hat die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan aufgestellt. Gemäß § 59 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 60 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), finden zur Vorlage des Nachtrages 3 zum Flurbereinigungsplan folgende Termine statt, zu denen die Beteiligten geladen werden:
1. Bekanntgabe des Nachtrages 3 zum Flurbereinigungsplan
(Offenlegungstermin);
2. Anhörung der Teilnehmer und Nebenbeteiligten über den bekanntgegebenen Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan
(Anhörungstermin).
1. Offenlegungstermin
Der Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan (Textlicher Teil, Nachweise und Karten) wird gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG für die davon betroffenen Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligten) zur Einsichtnahme offengelegt am,
Mittwoch, den 25.08.2021
und Donnerstag, den 26.08.2021
von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
im MGV Sängerheim Linge e. V.
Talsperrenstr. 14, 51709 Marienheide – Linge.
In dieser Zeit stehen Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 33) zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
Sollten Beteiligte den Offenlegungstermin wahrnehmen wollen, ist es coronabedingt zwingend erforderlich, vorab einen persönlichen Termin abzustimmen.
Sollte kein Erläuterungsbedarf bestehen, ist ein Erscheinen zum Offenlegungstermin nicht notwendig.
Offene Fragen sollten nach Möglichkeit vorweg telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. Die zuständigen Ansprechpartner sind wie folgt zu erreichen:
Herr Cron: 0221-147-3372 stfncrnbzrg-klnnrwd
Herr Bitzer: 0221-147-2272 dbtzrbzrg-klnnrwd
Beteiligte können in diesem Termin oder vorab telefonisch bzw. mittels E-Mail den Antrag stellen, sich die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit anzeigen und erläutern zu lassen.
Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr.1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG die Nebenbeteiligten.
Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs.2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtzustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs.3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§56 FlurbG).
Teilnehmer erhalten einen Auszug aus dem Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan in Form des Bodenordnungsnachweises, der die von ihnen eingebrachten Grundstücke (Einlagenachweis) sowie ihre neuen Grundstücke und das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung zu dem von ihnen Eingebrachten und die Ausgleiche und Entschädigungen nachweist (Abfindungsnachweis).
Wenn bei Miteigentum ein/e gemeinsame/r Bevollmächtigte/r bestellt ist, so erhält nur diese/r einen Bodenordnungsnachweis.
Nebenbeteiligte erhalten einen Auszug aus dem Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan (Nebenbeteiligtennachweis), der ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte und die diesbezüglichen Festsetzungen nachweist. An die Stelle der bisher haftenden, im Grundbuch eingetragenen alten Grundstücke, treten die im Nebenbeteiligtennachweis angegebenen Abfindungsgrundstücke. Rechte, die entbehrlich sind, werden durch den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan gelöscht. Rechte, die durch den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan neu begründet werden, sind im Nebenbeteiligtennachweis mit dem Hinweis „Neueintragung“ eingetragen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Rahmen der Grundbuchberichtigung den Abfindungsnachweis – Ausgleiche und Entschädigungen – erhält.
Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan an den Tagen der Offenlegung wird gebeten Gebrauch zu machen, weil im Anhörungstermin am 10.09.2021 Einzelauskünfte nicht mehr erteilt werden können.
2. Anhörungstermin
Gegen den bekanntgegebenen Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan können die Beteiligten gem. § 59 Abs. 2 FlurbG Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin erhoben werden.
Die vorgebrachten Widersprüche werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen (§ 59 Abs. 4 FlurbG).
Der Anhörungstermin findet statt am:
Freitag, den 10.09.2021, um 10:00 Uhr
im MGV Sängerheim Linge e. V.
Talsperrenstr. 14, 51709 Marienheide – Linge.
Sollten Beteiligte den Anhörungstermin wahrnehmen wollen, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unter o. g. Telefonnummern oder Emailadressen zwingend erforderlich.
Terminversäumnis oder Nichtabgabe von Erklärungen im Anhörungstermin gelten als Einverständnis mit den Festsetzungen des Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan (§ 134 Abs. 1 FlurbG).
Widersprüche, die vor oder nach dem Anhörungstermin erhoben werden, können im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FlurbG nicht als form- und fristgerecht anerkannt werden.
Widersprüche gegen den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan können sich nur auf die geänderten Inhalte beziehen, nicht aber auf Inhalte des bereits bekanntgemachten Flurbereinigungsplanes sowie der Nachträge 1 und 2 zum Flurbereinigungsplan.
Wenn Beteiligte keinen Widerspruch gegen den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan einlegen wollen, brauchen sie den Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine verhindert sein, können sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Für den Anhörungstermin ist im Falle einer Vertretung eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift der Vollmacht gebenden Person vorzulegen. Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht kann durch jede siegelführende Dienststelle (in aller Regel die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung) erfolgen. Sie ist kostenfrei (§ 108 FlurbG).
Die bevollmächtigte Person muss diese Vollmacht im Anhörungstermin vorlegen.
Im Termin fehlende Vollmachten sind der Bezirksregierung Köln bis spätestens einen Monat nach dem Anhörungstermin nachzureichen.
Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.41, 50606 Köln unter Angabe des Aktenzeichens: 33.41- 18741 - und ihrer Ordnungsnummer («ONr») anfordern, oder unter dem Link:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/form_vollmacht.pdf abrufen.
Das Verschulden eines/r Vertreters/in oder bevollmächtigten Person steht dem eigenen Verschulden gleich (§ 134 Abs. 4 FlurbG).
Die Beteiligten werden gebeten, ihren Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zu den Terminen mitzubringen.
Besondere Hinweise zur Corona-Prävention
Bis auf Weiteres ist es erforderlich, dass Personen, die an Terminen der Bezirksregierung Köln teilnehmen, ein negatives Coronatestergebnis vorweisen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24h sein. Akzeptiert werden nur Nachweise von PCR-Tests, Schnelltests oder begleiteten Selbsttests, die von hierfür zugelassenen Personen/Stellen ausgestellt werden. Die Vorlage des Testergebnisses kann in Papierform oder digital erfolgen. Zudem ist die Vorlage eines Personalausweises zur Identitätsfeststellung erforderlich. Eine nachgewiesene Immunisierung nach § 4 (5) Coronaschutzverordnung NRW steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.
Sobald die Inzidenzstufe 1 gilt (Wert stabil unter 35), entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronatestergebnisses oder Immunisierungsnachweises für die Teilnehmer/innen.
Die Teilnehmer/innen werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Wie geht es weiter in der Flurbereinigung Marienheide TG B?
Nach der Zustellung des Nachtrages 3 zum Flurbereinigungsplan wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61 bzw. 63 FlurbG angeordnet. Zu dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, d.h. ab diesem Zeitpunkt werden die Teilnehmer auch Eigentümer der neuen Flurstücke.
Nachdem die öffentlichen Bücher (Grundbuch, Kataster u. a.) von Amts wegen berichtigt worden sind, wird das Flurbereinigungsverfahren mit der Schlussfeststellung beendet werden.
Im Auftrag
gez. Cron
Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o. a. Bekanntmachung ist auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln zu finden:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html
Allgemeinde Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf.
Kierspe, 26.07.2021
Olaf Stelse
Bürgermeister
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
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