Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe
für die Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
- Flurbereinigungsbehörde -
Postfach
59817 Arnsberg
Dienstgebäude:
Hermelsbacher Weg 15
57072 Siegen
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Halverscheid
Az.: 33.03.07 / 62103
Beschluss
- Für ein Teilgebiet der Stadt Halver, Märkischer Kreis, wird nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung die Flurbereinigung
Halverscheid
angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 FlurbG durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Arnsberg
Märkischer Kreis
Stadt Halver
Gemarkung Flur Flurstücke
Halver 7 38-40, 44, 62, 63, 65, 67-72, 74, 76-78, 87, 88,
92, 95, 98, 101, 103, 105, 106, 109, 112-114,
116, 117, 120, 122-125, 127, 129, 194, 198,
199, 200, 204, 205, 207, 213, 216, 218, 219,
220, 229, 230, 232, 234, 246, 257, 261, 262,
264, 265, 297-308, 310, 312, 313, 315, 318-320,
322-324, 326-328, 331-341, 343-345, 350, 351,
353, 369, 392-395, 401-403, 405
Halver 12 9, 37-40, 137
- Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen
Gebietskarte dargestellt. Es ist 19,8310 Hektar groß.
- Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahmefür die Beteiligten zwei Wochen lang während der Dienstzeiten aus bei der
Stadt Halver
Rathaus –Fachbereich Bauen und Wohnen-
Zimmer 2
Von-Vincke-Straße 26
58544 Halver
und außerdem bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen der angrenzenden Gemeinden
und Städten:
- Stadt Radevormwald, Raum 2.12, Hohenfurthstraße 13, 42477 Radevormwald
- Gemeinde Schalksmühle, Zimmer 48, Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle
- Stadt Lüdenscheid, Aushang im Jürgen Dietrich-Forum, Am Rathausplatz 2,
58477 Lüdenscheid
- Stadt Breckerfeld, Bekanntmachungstafel am Rathaus, Frankfurter Straße 38,
58339 Breckerfeld
- Stadt Kierspe, Zimmer 14, Springerweg 14, 58566 Kierspe
- Stadt Wipperfürth, Foyer, Marktplatz 15, 51688 Wipperfürth
Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieses Beschlusses.
Zusätzlich ist der Beschluss im Internet der Bezirksregierung Arnsberg wie folgt einzusehen: https://www.bra.nrw.de/-233
- Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die
Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Halverscheid
mit Sitz in Halverscheid.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).
- Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbreinigungsbehörde anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken
oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung
von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb
einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
- Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende zeitweilige Einschränkungen:
6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebgehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlichverändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
6.3 Sind entgegen der Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß §137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34Abs. 2 FlurbG).
6.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Ziffer 6.2 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1000,-- EURO für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der zurzeit gültigen Fassung). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Halverscheid liegen
vor. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Zweck der Flurbereinigung.
Das Interesse der Beteiligten ist gegeben.
Ziel der Flurbereinigung ist es, den Ort Halverscheid nachhaltig zu entwickeln. Dabei gilt
es, eine umweltschonende Infrastruktur-,Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung
eigenständiger kultureller und sozialer Aspekte zu fördern und Natur und Umwelt als Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.
Maßnahmenschwerpunkte des Verfahrens sind:
- Dorfentwicklung, Maßnahmen zur Erhaltung eines dorftypischen Umfeldes sowie zukunftsorientierte
Verbesserung der Infrastruktur durch Gestaltung von öffentlichen und privaten Grundstücken.
- Förderung der Ortsinnenentwicklung durch geeignete Maßnahmen.
- Ortslagenregulierung und Neuvermessung des gesamten Verfahrensgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet ist so begrenzt worden, dass die Zielsetzungen des Verfahrens
möglichst umfassend und zweckmäßig erreicht werden können.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das Flurbereinigungsverfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten und deren Finanzierung
aufgeklärt worden.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die übrigen zu beteiligenden Behörden und
Organisationen sind nach § 5 Abs. 2 FlurbG gehört worden. Die Unterrichtung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
im Dienstgebäude Hermelsbacher Weg 15, 57072 Siegen, zu erklären.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden.
Die E-Mail-Adresse lautet: pststllbrscnrwd.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung
nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@
bra-nrw.de-mail.de.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter
www.bezreg-arnsberg.nrw.de unter „Kontakt“.
Hinweis zum Datenschutz:
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens
können auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingesehen
werden unter: https://www.bra.nrw.de/-357
Im Auftrag
(LS)
Gez. Peter
(RVD)
Anlagen