Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

 
 
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Bekanntmachung

11. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989

 
 

Aufgrund

a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,

b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,

c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung,

d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 folgende 11. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989 beschlossen:


§ 1

§ 2 Nr. I. wird um folgenden Absatz 4 erweitert:

„Urnenerdwahlgräber im Urnenrondell (Nutzungszeit 20 Jahre)
Nutzungsgebühr 1.195,00 €“


§ 2


§ 2 Nr. III 1. a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung

a) eines Reihen, Wahl- und nicht anonymen
Rasengrabes 828,00 €“


§ 3

§ 2 Nr. III 2. a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Ausbetten und Wiedereinbetten und Umbetten eines Toten
von über 5 Jahren 1.656,00 €“


§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungs-verordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung

Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der

11. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 15.12.1989

mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kierspe, 08.12.2021



Olaf Stelse
Bürgermeister

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