Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 15. Dezember 2021.
Bekanntmachung
3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11.05.2004
Aufgrund
a) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (SGV NRW 2127) in der zurzeit gültigen Fassung,
b) des § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 01.06.2004 beschlossen:
§ 1
(1) In §13 Absatz 2 wird der neue Buchstabe g) „Urnenerdwahlgrabstätte im Urnenrondell“ eingesetzt. Die bisherigen Buchstaben g) bis k) werden zu den Buchstaben h) bis l).
(2) In § 13 Absatz 2 Buchstabe i) (neu), wird der Zusatz „(nur Friedhof Kierspe, Büscherweg)“ ersatzlos gestrichen.
§ 2
(1) In §17 Absatz 1 wird der neue Buchstabe c) „Urnenerdwahlgrabstätte im Urnenrondell“ eingesetzt. Die bisherigen Buchstaben c) bis f) werden zu den Buchstaben d) bis g)
(2) Es wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Urnenerdwahlgrabstätten im Urnenrondell sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer solchen Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Asche darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.“
(3) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
§ 3
§21 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Der Nutzungsberechtigte einer Urnenkammer oder eines Urnenerdwahlgrabes im Bereich des Urnenrondells ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten die Verschlussplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb mit einer vertieft eingearbeiteten Beschriftung, die mindestens den Namen und Vornamen des bzw. der dort Bestatteten enthalten muss, zu versehen. Die Inschrift muss Schwarz getönt sein. Aufgesetzte Buchstaben, aufgesetzte Ornamente und Vasenhalterungen etc. sind nicht erlaubt.“
§ 4
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungs-verordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung
Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der
3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11.05.2004
mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 08.12.2021
Olaf Stelse
Bürgermeister
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