Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 15. Dezember 2021.
Bekanntmachung
41. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe vom 10.06.1980
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 folgende 41. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 10.06.1980 beschlossen:
§ 1
§ 6 Absatz 4 2. Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr hierfür beträgt jährlich je Meter Grundstücksfront (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die
a) dem Anliegerverkehr dient
für den Kehrdienst 1,83 €
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
für den Kehrdienst 1,55 €
c) dem überörtlichen Verkehr dient
für den Kehrdienst 1,28 €“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung und Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungs-verordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit gültigen Fassung
Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich gekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der
41. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Kierspe vom 10.06.1980
mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungs-verordnung verfahren worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den (Rats-) Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 08.12.2021
Olaf Stelse
Bürgermeister
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
Werfen Sie einen Blick in den VolmeFreizeitPark!