Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 15. Dezember 2021.

 
 
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Bekanntmachung

 
 

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 30.11.2021 beschlossen, die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 30a „Felderhof/Kastanienallee“ liegende Straße „Anni-Wienbruch-Weg“, wie im anliegenden Plan dargestellt, gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

Die vorgenannte Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

Die Widmung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises – in Kraft.

Die Widmung wird hiermit gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Land NRW (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgericht) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Diese sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.


Kierspe, 06.12.2021



Olaf Stelse
Bürgermeister

 
 

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