Erschienen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises am 29. Dezember 2021.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Stadt Kierspe
für das Haushaltsjahr 2022
1. Haushaltssatzung der Stadt Kierspe für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Kierspe mit Beschluss vom 30.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 39.695.928 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 39.534.857 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 37.837.038 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 36.325.347 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.692.000 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.048.930 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.405.600 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 875.000 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.356.930 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
489.000 €
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
0 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.000.000,00 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer (einschließlich Winterdienst)
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 303 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 505 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 440 v.H.
§ 7
(1) Budgetbildung gem. § 21 (1) KomHVO
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Erträge / Einzahlungen und Aufwendungen / Auszahlungen folgender Produkte zu Budgets verbunden:
1. 01.01.01, 01.06.07, 01.06.08, 01.10.02, 01.10.04, 02.10.01, 02.02.06, 02.13.01, 03.01.06, 04.01.01 und 15.01.01
2. 01.09.01, 01.09.04, 01.09.06 und 16.01.01
3. 02.01.01, 02.02.01, 02.07.03, 02.11.01 und 14.01.01
4. 05.02.01, 05.03.01, 05.03.09 und 07.01.01
5. 09.01.01 und 10.02.01
6. 12.01.02, 12.01.03, 12.02.03 und 13.03.01
In den Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen (ohne Verrechnungspositionen, ohne Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie Abschreibungen) für die Haushaltsführung verbindlich. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen. Ansonsten hat jedes Produkt Budgetstatus.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -auszahlungen, Benutzungsgebühren Hallenbad, Schülerbeförderungskosten sowie die internen Leistungsbeziehungen und Abschreibungen werden in den einzelnen Produkten zu einem Budget verbunden. Die Stadtkämmerin kann Übertragungen zwischen Budgets vornehmen.
Des Weiteren sind die Investitionsaufträge zur Beschaffung von Vermögensgegenständen über und unter 800,00 € (ohne Mehrwertsteuer) gegenseitig deckungsfähig.
Die Budgets der Grundschulen können innerhalb der Verbünde (Bismarck- und Servatiusschule, Pestalozzi- und Schanhollenschule) durch die Stadtkämmerin übertragen werden.
(2) Budgetbildung gem. § 21 (2) KomHVO
Mehrerträge und Mehreinzahlungen aus Versicherungsentschädigungen, Beschädigungen und Zuschüssen erhöhen die Ermächtigung für entsprechende Aufwendungen und Auszahlungen.
Mehrerträge aus der Gewerbesteuer erhöhen die Ermächtigung für Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.
§ 8
Geringfügige oder regelmäßig wiederkehrende Beträge (Einzelfall unter 500,00 Euro bzw. 10.000,00 Euro bei einem Sachverhalt), die sich über zwei Abrechnungsperioden ausgleichen, sind im Jahresabschluss nicht abzugrenzen. Diese Ausnahme gilt nicht für Buchungen, die verbundene Unternehmen betreffen.
§ 9
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- und Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
(2) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind diese Stellen nach dem Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers in Stellen niedrigerer Besoldungs- und Entgeltgruppen umzuwandeln.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 83 (1) GO NRW gelten als nicht erheblich und bedürfen daher nicht der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie
a) auf gesetzlicher Verpflichtung oder vertraglicher Bindung beruhen,
b) aus den Jahresabschlussbuchungen resultieren,
c) zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind,
d) sich auf Verrechnungen innerhalb des Gesamthaushalts beziehen,
e) in sonstigen Fällen 20.000 EUR nicht übersteigen.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR gelten in jedem Falle als nicht erheblich. Sie gelten als geringfügige über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. Abs. 1 S. 3 GO NRW und brauchen dem Rat nicht bekannt gegeben werden.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 01.12.2021 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme öffentlich aus und ist unter der Adresse www.kierspe.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kierspe, 21. Dezember 2021
Olaf Stelse
Bürgermeister
Sachbearbeiterin
02359/661-117
02359/661-199
l.schindel@kierspe.de
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